Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 172 Betriebsmittel
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 4
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- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 – L 6 U 2716/20 KL
- BSG, 27.06.2024 – B 2 A 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - Aufsichtsklage - Zulässigkeit - gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Überschreitung des Aufgabenbereichs eines Unfallversicherungsträgers - Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter zur privaten Nutzung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - aufsichtsrechtlicher Verpflichtungsbescheid - Rechtsverstoß - Ermessensfehler - Ermessensnichtgebrauch - AuswahlermessenZitiert von 2
- LSG Saarland, 22.06.2011 – L 2 U 76/09
- BSG, 16.11.2005 – B 2 U 14/04 RZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/172#abs-1 (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
1.
für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
2.
zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/172#abs-2 (2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.