Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 172 Betriebsmittel

Stand: 01.01.2023

SozialrechtBund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/172#abs-1 (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

1.
für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
2.
zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/172#abs-2 (2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

§ 171 § 172a